2. Where there is reason to implement the emergency procedures provided for in Article 20, Member States shall prohibit, and refrain from taking, any measure hindering the transfer, use or release of emergency stocks or specific stocks held within their territory on behalf of another Member State.
(2) Sind die Notfallmaßnahmen gemäß Artikel 20 durchzuführen, so untersagen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die die Weiterleitung, Nutzung oder Freigabe von Sicherheitsvorräten oder spezifischen Vorräten durch einen anderen Mitgliedstaat für den die Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden, behindern könnten, und sie sehen davon ab, solche Maßnahmen zu ergreifen.