Subject to the special provisions of this Regulation, the competent institution of a Member State whose legislation makes the acquisition, retention, duration or recov
ery of the right to benefits, coverage by legislation or optional or continued voluntary insurance conditional upon the completion of pe
riods of insurance, employment, self-employment or residence shall, to the extent necessary, take account of periods of insurance, employment, self‑emplo
...[+++]yment or residence completed under the legislation of any other Member State as though they were periods completed under the legislation which it administers. Soweit besondere Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs sowie die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegun
g von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten nach den Re
...[+++]chtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.