2. The countervailing charge to be levied on must shall be fixed by applying to that which is levied on red wine or, according to the colour of the must, on white wine, a coefficient which takes account of the ratio 0.95 existing on the Community market between the average price of must and that of wine.
(2) Die für Moste geltende Ausgleichsabgabe wird festgesetzt, indem die Ausgleichsabgabe für Rotwein oder, je nach der Farbe des Mostes, für Weißwein mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der das Verhältnis von 0,95 berücksichtigt, das auf dem Markt der Gemeinschaft zwischen dem Durchschnittspreis des Mostes und demjenigen für Wein besteht.