If the party against whom enforcement is sought did not enter an appearance in the proceedings leading to judgment, it may apply to the courts of the Member State of origin to review
the judgment on the ground that either (a) it was not served with the document instituting the proceedings in sufficient time and in such a way as to enable it to arrange for its defence, or (b) it was prevented from contesting the claim owing to “force majeure or extraordinary circum
stances without any fault on his part”, unless it failed to challenge th
...[+++]e judgment when it was possible for it to do so.Wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, in dem die Entscheidung ergangen ist, kann sie bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats eine Nachprüfung der Entscheidung beantragen, wenn a) ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen
konnte, oder b) sie aufgrund „höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden“ nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch zu erheben, es sei denn, sie hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl sie die
...[+++] Möglichkeit dazu hatte.