The Court holds that the activities which are to be exempted, those which may be exempted by the Member States and those which may not, as well as the conditions for the exemption are specifically defined by the content of Article 13A of the Sixth VAT Directive which does not, in principle, exclude from the benefit of exemption activities which it covers on the ground that they are of a commercial nature.
Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 13 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie genau regele, welche Tätigkeiten von der Steuer zu befreien seien, welche die Mitgliedstaaten befreien könnten und welche nicht von der Steuer befreit werden könnten sowie unter welchen Bedingungen die Steuerbefreiung erfolgen könne; diese Richtlinie schließe die dort aufgeführten Tätigkeiten nicht deshalb, weil sie kommerziellen Charakter hätten, grundsätzlich von der Steuerbefreiung aus.