24. Affirms that the right to a judicial remedy should be upheld at all times in respect of the EPPO’s activity and recognises, also, the need for the EPPO to operate effectively; believes, therefore, that any decision taken by the EPPO should be subject to judicial review before the competent court; stresses that the decisions taken by the Chambers, such as the choice of jurisdiction for prosecution, the dismissal or reallocation of a case or a transaction, should be subject to judicial review before the Union courts;
24. bekräftigt, das das Recht auf einen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der EStA zu allen Zeiten gewährleistet sein sollte, und erkennt auch die Notwendigkeit an, dass die EStA wirksam arbeitet; ist daher der Ansicht, dass die Entscheidungen der EStA einer gerichtlichen Überprüfung durch das zuständig
e Gericht unterliegen sollten; betont, dass die Entscheidungen, die von den Kammern getroffen werden, wie beispielsweise die Entscheidung über die für die Strafverfolgung zuständige Gerichtsbarkeit, über die Einstellung oder Neuzuweisung eines Verfahrens oder über einen Vergleich einer gerichtlichen Überprüfung durch die Unionsgericht
...[+++]e unterliegen sollten;