(28) A CSD intending to outsource a core service to a third party or to provide a new core service or an ancillary service not listed in this Regulation ,
to operate another securities settlement system, t
o use another settlement agent or to set up any CSD links that involve significant risks should apply for authorisation following the same procedure as that required for initial authorisation, with the excepti
...[+++]on that the competent authority should inform the applicant CSD within three months whether authorisation has been granted or refused. However, CSD links not involving significant risks or interoperable links of CSDs that outsource their services related to these interoperable links to public entities, such as the members of the ESCB, should not be subject to prior authorisation, but should be notified by the relevant CSDs to their competent authorities.(28) Ein Zentralverwahrer
, der beabsichtigt, eine Kerndienstleistung an einen Dritten auszulagern oder eine neue Kerndienstleistung oder eine in dieser Verordnung nicht genannte Nebendienstleistung zu erbringen, ein weiteres Wertpapierliefer- und -a
brechnungssystem zu betreiben, eine andere Verrechnungsstelle zu nutzen oder Zentralverwahrer-Verbindungen einzurichten, die mit wesentlichen Risiken verbunden sind , sollte eine Genehmigung beantragen, und zwar gemäß demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung, jedoch mit der A
...[+++]usnahme, dass die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten mitteilt, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Für Zentralverwahrer-Verbindungen, die mit keinen wesentlichen Risiken verbunden sind, oder interoperable Verbindungen der Zentralverwahrer, die ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen interoperablen Verbindungen an öffentliche Stellen, wie Mitglieder des ESZB, auslagern, sollte keine vorherige Genehmigung erforderlich sein, doch sollten sie den zuständigen Behörden der jeweiligen Zentralverwahrer angezeigt werden.