(20b) The introduction of rules on the insolvency of groups of companies should not limit the possibility of a court to open insolvency proceedings for several companies belonging to the same group in a single jurisdiction if the court finds that the centre of main interests of these companies is located within its national and local jurisdiction .
(20b) Durch die Einführung von Vorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen sollte ein Gericht nicht in seiner Möglichkeit eingeschränkt werden, Insolvenzverfahren gegen mehrere Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, nur an einem Gerichtsstand zu eröffnen, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaften in seinem einzelstaatlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich liegt.