2. When no medical examination is carried out in accordance with paragraph 1, Member States shall inform applicants that they may, on their own initiative and at their own cost, arrange for a medical examination concerning signs that might indicate past persecution or serious harm.
(2) Wird keine medizinische Untersuchung gemäß Absatz 1 durchgeführt, so teilen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller mit, dass er von sich aus und auf seine eigenen Kosten eine medizinische Untersuchung im Hinblick auf Anzeichen auf eine in der Vergangenheit erlittene Verfolgung oder einen in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden veranlassen kann.