Article 8(1) is an optional provision, allowing Member States to reject applications for international protection if the applicant has no well-founded fear of persecution or of serious harm in a part of the country of origin and he/she can reasonably be expected to stay there.
Bei Artikel 8 Absatz 1 handelt es sich um eine fakultative Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Anträge auf internationalen Schutz abzulehnen, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält.