3. Member States shall permit an investment firm or market operator operating an OTF to engage in dealing on own account other than matched principal trading only with regard to sovereign debt instruments for which there is not a liquid market.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten Wertpapierfirmen oder Marktbetreibern, die ein OTF betreiben, den Handel für eigene Rechnung, bei dem es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt, nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht.