7. If, pursuant to an assessment of resolvability for an entity or a group carried out in accordance with paragraph 3 or 4, the Board, after consulting the competent authorities, including the ECB, determ
ines that there are substantive impediments to the resolvability of that entity or group, the Board shall prepare a report, in cooperation with the competent authorities, addressed to the institution or the parent undertaking analysing the substantive impedimen
ts to the effective application of resolution tools and the exercise of res
...[+++]olution powers.
(7) Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß Absatz 3 oder 4 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe wesentliche Hindernisse entgegenstehen, erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die effektive Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnisse analysiert werden.