Article 17 requires Member States to ensure that victims of trafficking in human beings have access to existing schemes of compensation to victims of violent crimes of intent.All Member States provide the possibility for such compensation, available to all victims irrespective of nationality.
Nach Artikel 17 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel Zugang zu bestehenden Regelungen für die Entschädigung der Opfer von vorsätzlich begangenen Gewalttaten erhalten.Sämtliche Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit für eine solche Entschädigung vor, auf die alle Opfer unabhängig von ihrer Nationalität Anspruch haben.