As a rule, under German law, if the beneficiary body is established in Germany, it is not for the donor to establish that that body manages its charitable activities in accordance with its statutes (Germany has, for example, introduced a donation certificate issued by beneficiaries and annexed by donors to their tax returns).
Grundsätzlich sei nach deutschem Recht bei inländischem Sitz der begünstigten Ei
nrichtung nicht der Spender beweispflichtig dafür, dass diese ihre gemeinnützige Tätigkeit satzungsgemäß ausübt (Deutschland habe z. B. für den Spendennachweis einen Vordruck eingeführt, den der Spendenempfänger ausstellt und der Spender seiner Einkommensteuererklärung beifügt). Handle es sich dagegen um eine ausländische Einrichtung, so der Generalanwalt, müsste es dem Spender erlaubt sein, Belege vorzulegen, anhand deren die nationalen Finanzbehörden prüfen können, ob die nach diesem Gesetz für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen Voraussetzu
...[+++]ngen bezüglich der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt sind.