Once they have established that the fear of being persecuted or of otherwise su
ffering serious and unjustified harm is well founded, EU countries may ex
amine whether it is clearly confined to a specific part of the territory of the country of origin and,
if so, whether the applicant could reasonably be returned to another part of the country where there would be no reason to fear being persecuted or otherwise suffering serious and
...[+++]unjustified harm.
Ist die Furcht davor, Verfolgung oder einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, nachweislich begründet, können die EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob sich diese Furcht eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes beschränkt und, sofern dies der Fall ist, ob der Antragsteller ohne Weiteres in einen anderen Teil des Landes zurückgeführt werden könnte, in dem er keine begründete Furcht davor hätte, verfolgt zu werden oder einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.