However, the conditions applied to this prior declaration under French legislation (Article R4112-12 of the Public Health Code) are problematic, since, on the one hand, migrants are required to make a declaration per medical procedure or per patient, and on the other hand, services can only be provided to the same patient for a maximum of two days in France.
Die Umsetzung dieser Meldepflicht durch das französische Gesetz (Art. R4112-12 des Code de la Santé Publique) ist indessen problematisch, weil zum einen den Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, für jede einzelne Dienstleistung oder für jeden einzelnen Patienten eine Meldung abzugeben und weil sie andererseits die Erbringung von Dienstleistungen für ein und denselben Patienten auf einen Höchstaufenthalt von zwei Tagen in Frankreich beschränkt.