(11) To avoid disrupting the clearance of goods carried in travellers' personal baggage, it is appropriate, except where certain material indications suggest commercial traffic is involved, to exclude from the scope of this Regulation goods that may be counterfeit, pirated or infringe certain intellectual property rights when imported from third countries within the limits of the duty-free allowance accorded by Community rules.
(11) Um die Zollabfertigung der im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nicht zu behindern, ist es angebracht, Waren, die nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt sein oder bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzen könnten und die in den im Gemeinschaftsrecht für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Grenzen aus Drittstaaten eingeführt werden, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen, es sei denn, bestimmte konkrete Hinweise lassen darauf schließen, dass gewerblicher Handel vorliegt.