(62) Community rules may also provide that no requirements apply to the placing on the market of such products when it is justified due to the absence of risk, in particular when an end point in the manufacturing chain can be determined following which the resulting material no longer poses any significant risk.
(62) Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können auch vorsehen, dass das Inverkehrbringen derartiger Produkte keinen Bedingungen unterliegt, wenn dies aufgrund fehlender Risiken gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn sich ein Endpunkt in der Produktionskette ausmachen lässt, nach dem das entstandene Material kein bedeutendes Risiko mehr birgt.