3a. Where a Member State maintains the requirement of double criminality, it shall keep its law under review, with a view to ensuring that this requirement is not an obstacle to effective measures against its nationals or habitual residents who are suspected of engaging in the offences referred to in Articles 2, 3 and 4.
(3a) Sofern ein Mitgliedstaat an dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit festhält, überprüft er die Entwicklung seiner Rechtsvorschriften um sicherzustellen, dass diese Voraussetzung der Ergreifung wirksamer Maßnahmen gegen seine Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben und im Verdacht stehen, eine der in Artikel 2, 3 und 4 aufgeführten Straftaten begangen zu haben, nicht im Wege steht.