1. Where the legislation of the home Member State requires lodgement of a claim with a view to its recognition or provides for compulsory notification of a reorganisation measure to creditors who have their normal place of residence, domicile or head office in that State, the competent authorities of the home Member State or the administrator shall also inform known creditors who have their normal place of residence, domicile or head office in another Member State, in accordance with the procedures laid down in Articles 15 and 17(1).
(1) Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats vor, dass eine Forderung angemeldet werden muss, um anerkannt zu werden, oder dass die Maßnahme den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in diesem Staat haben, mitgeteilt werden muss, so werden von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem Verwalter außerdem die bekannten Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, nach den in Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten informiert.