Any other manifestation of the right to freedom of religion or belief may be subject only to ‘such limitations as are prescribed by law and are necessary to protect public safety, order, health or morals or the fundamental rights and freedoms of others’ ; at the same time, the limitations must be strictly interpreted, directly related and proportionate with regard to the protected rights of others and the right balance must be achieved; the proportionality criterion should therefore be stressed in the Guidelines;
Jede andere Form der Ausübung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit darf nur jenen Beschränkungen unterliegen, „die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen“ ; gleichzeitig müssen die Beschränkungen eng ausgelegt und in einem angemessenen und unmittelbaren Verhältnis zu den geschützten Rechten anderer stehen, und es muss ein geeigneter Ausgleich gefunden werden; das Kriterium der Verhältnismäßigkeit sollte folglich in den Leitlinien betont werden.