6. Member States shall ensure that Commission inspectors are authorised to carry items to be used for testing purposes, including those that are, or have the appearance of, prohibited articles, in any area to which access is required during the course of an inspection and when in transit to or from an inspection, in accordance with any agreed protocols.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren in jedem Bereich, der während einer Inspektion zugänglich sein muss, sowie bei der Anreise zu und der Abreise nach einer Inspektion im Einklang mit eventuell vereinbarten Protokollen für die Durchführung der Tests bestimmte Gegenstände mit sich führen dürfen, einschließlich verbotener Gegenstände oder solcher, die wie verbotene Gegenstände aussehen.