An employee working in another EU country is entitled to the same potential housing benefits as nationals and may register on a housing list, where these exist, in the area where they are working.
Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind, haben das gleiche Anrecht auf Wohnbeihilfe wie inländische Arbeitnehmer und können sich in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungssuchenden einschreiben, wo solche geführt werden.