1. Member States shall take the necessary measures, for example by establishing centralised offices, a set of specialised offices or equivalent mechanisms, to ensure the adequate management of property frozen with a view to possible subsequent confiscation.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise durch Errichtung von Zentralstellen, einer Reihe von spezialisierten Stellen oder vergleichbarer Mechanismen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung sichergestellt wurden, in geeigneter Weise verwaltet werden.