(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass, wenn sie Informationen erhalten, denen zufolge eine Person, die eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, im Verdacht steht, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen oder sich an deren Begehung beteiligt zu haben, die betreffenden Handlungen gemäß dem innerstaatlichen Recht Gegenstand von Ermittlungen und, sofern begründet, Strafverfolgungsmaßnahmen sein können.
(7) The competent authorities of the Member States are to ensure that, where they receive information that a person who has applied for a residence permit is suspected of having committed or participated in the commission of genocide, crimes against humanity or war crimes, the relevant acts may be investigated, and, where justified, prosecuted in accordance with national law.