11. stellt fest, dass die Justizbehörden gemäß dem ACTA gegen eine Vertragspartei oder einen Dritten vorgehen dürfen (z. B. „Verfügung“ in Artikel 2.X); weist darauf hin, dass diese Verfügungsbefugnis über die Bestimmungen der Richtlinie über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hinausgeht, derzufolge Verfügungen nur zulässig sind, „um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern“; weist darüber hinaus darauf hin, dass etwaige Verfügungsmaßnahmen gegen Dritte gemäß dieser Richtlinie nur zulässig sind, wenn sie an der Verletzung beteiligt waren;
11. Observes that ACTA allows judicial authorities to issue an order (i.e. injunction in Article 2.X) against a party, or a third party; Notes that this injunction power goes beyond the Intellectual property Rights Enforcement Directive, which only allows injunction ‘to prevent any imminent infringement’. In addition, third parties, according to this Directive, need to be involved in the infringement to be potentially subject to the judicial authority order;