(5) Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.
5. In relation to the offence referred to in point (b) of Article 3(1), Member States may provide for effective, proportionate and dissuasive criminal sanctions other than that referred to in paragraph 4 of this Article, including fines and imprisonment, if the counterfeit currency was received without knowledge but passed on with the knowledge that it is counterfeit.