Dementsprechend können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie, der das Recht von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen betrifft, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger vorrangig berücksichtigen, wenn solche Drittstaatsangehörige eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten.
This means that, under Article 14 of this directive, which relates to the right of third-country nationals who are long-term residents to reside in the territory of Member States other than the one which granted them long-term resident status, the Member States may give precedence to EU citizens for labour market policy reasons, if the third-country nationals wish to access employment or self-employed activities.