34. weist darauf hin, dass Unionsbürger, die als Elternteil eines Kindes anerkannt sind, das ehelich oder außerehelich geboren wurde, über die ihnen im Trennungsfall zustehenden Rechtsmittel informiert werden müssen, damit sie ihr Besuchsrecht in Anspruch nehmen können, es sei denn, die Herkunftsländer der Eltern und des Kindes sind einhellig der Meinung, dass das Wohl des Kindes dadurch ernsthaft gefährdet würde;
34. Points out that any Union citizen recognised as the parent of a child born in or out of wedlock must be informed, in the event of separation, about his or her scope for redress in order to obtain visiting rights, except in cases where, by common agreement between the parents' and child's home countries, it has been established that this would place the child at genuine risk;