Es handelt sich insbesondere um das Argument, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Richtlinie über das Urheberrecht in Bezug auf nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfender Handlungen nur auf die Arbeiten angewandt werden könne, die vom rechtmäßigen Erwerber dieses Programms ausgeführt würden, nicht aber auf die Arbeiten, die von diesem Erwerber an einen dritten Erwerber vergeben würden (Art. 5).
This applies, in particular, to the argument according to which the General Court erred in finding that the directive on copyright , concerning acts not requiring authorisation by the rightholder, was intended to apply only to works carried out by the legitimate acquirer of the program and not to works entrusted to a third party acquirer (Article 5).