2. Where an air carrier fails to provide the information referred to in paragraph 1, unless it can satisfactorily demonstrate that mitigating circumstances exist, or provides false or misleading information, the coordinator shall not take into consideration the slot request or requests by that air carrier to which the missing, false or misleading information relates.
(2) Erteilt ein Luftfahrtunternehmen die in Absatz 1 genannte Auskunft nicht oder macht es falsche oder irreführende Angaben, so berücksichtigt der Koordinator den Antrag oder die Anträge auf Zuweisung von Zeitnischen dieses Luftfahrtunternehmens, auf das sich die fehlenden, falschen oder irreführenden Angaben beziehen, nicht, es sei denn, das Unternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass mildernde Umstände vorliegen.