2. Officials in Categories C and D before 1 May 2004 who have not become members of the assistants' function group AST without restriction in accordance with Article 10(3) of this Annex shall continue to be entitled either to compensatory leave or to remuneration, where the requirements of the service do not allow compensatory leave during the month following that in which the overtime was worked, as provided for in Annex VI.
(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingestuft war und der nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Anhangs als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz (AST) eingestuft wurde, hat gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so hat er Anspruch auf eine Vergütung.