1. Member States shall ensure that the national nuclear safety framework requires that nuclear installations are designed, sited, constructed, commissioned, operated and decommissioned with the objective of preventing accidents and, should an accident occur, mitigating its consequences and avoiding:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen für die nukleare Sicherheit vorschreibt, dass kerntechnische Anlagen mit dem Ziel ausgelegt, errichtet, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort mit dem Ziel zu wählen ist, Unfälle zu vermeiden und im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern und Folgendes zu vermeiden: