Where an application for action is granted, it is for the applicant to forward that decision, with any other information and any translations that may be necessary, to the competent customs department of the Member State or States in which the applicant has requested customs action.
Wird dem Antrag auf Tätigwerden stattgegeben, so obliegt es dem Antragsteller, diese Entscheidung und weitere zweckdienliche Unterlagen sowie gegebenenfalls Übersetzungen den zuständigen Zolldienststellen des/der Mitgliedstaat(en) zu übermitteln, in dem/denen der Antragsteller das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt hat.