The premises of the warehouse, that is the bonded warehouse and the manufacturing bond, were not in an independent area having an independent entry or exit from a public area and having no other entry or exit, as prescribed in Article 349 mentioned above.
Die Räumlichkeiten, d.h. das unter Zollverschluss stehende Lagerhaus und der unter Zollverschluss stehende Fertigungsbereich, befanden sich nicht in einem gesonderten Bereich, der ausschließlich über gesonderte, nicht-öffentliche Ein- und Ausgänge zugänglich ist, wie es der besagte Artikel 349 vorschreibt.