Raw materials listed in point 1(a) to (e) must derive from animals which have been slaughtered in a slaughterhouse and whose carcases have been found fit for human consumption following ante-mortem and post-mortem inspection or, in the case of hides and skins from wild game, found fit for human consumption.
Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden, oder sie müssen — im Falle von Häuten und Fellen von frei lebendem Wild — von Wildkörpern stammen, die für genusstauglich befunden wurden.