10. The Fund shall only support actions with respect to accommodation of persons referred to in article 6(c) which is separate from areas or centres solely destined for persons whose entry is refused and for persons who are intercepted after having crossed the border illegally or when approaching the external borders with a view to illegal entry into the territory of the Member States.
10. Aus dem Fonds werden nur Maßnahmen zur Unterbringung der in Artikel 6 Buchstabe c genannten Personen in Unterkünften gefördert, die von Bereichen und Zentren getrennt sind, die ausschließlich für Personen, denen die Einreise verweigert wurde, und für Personen bestimmt sind, die nach dem unrechtmäßigen Überschreiten der Außengrenzen oder bei der Annäherung an die Außengrenzen im Hinblick auf die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden.