In the reasoned opinion sent to Germany, the Commission argued that dismissals are not covered by the law on protection against racial and ethnic discrimination; that protection against victimisation is expressively only guaranteed in the context of employment but should clearly also apply outside employment and that a claim for sanctions on grounds of discrimination in employment is excluded if the employer is not personally liable for the non-compliance.
In der an Deutschland gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme beanstandet die Kommission, dass Kündigungen nicht unter das Gesetz zum Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft fallen, dass der Schutz vor Viktimisierung ausdrücklich nur für den Beschäftigungsbereich gewährleistet ist, jedoch eindeutig auch in anderen Bereichen Anwendung finden müsste, und dass kein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besteht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht persönlich zu vertreten hat.