1. An authorised operator which has received a trade unit of plants, plant products or other objects for which a plant passport has been issued, or the competent authority acting on request of a professional operator, may issue a new plant passport for that trade unit, replacing the plant passport initially issued for that trade unit, provided that the conditions of paragraph 3 are fulfilled.
(1) Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Handelseinheit einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass für diese Handelseinheit ersetzt.