(ii)in the absence of such a process, the Union where a party to the convention, and/or a qualified majority of Member States party to the convention, in accordance with their respective competences as established in the Treaties, objected to the reservation on the grounds that it is incompatible with the object and purpose of the convention and opposed the entry into force of the convention as between them and the reserving state in accordance with the provisions of the Vienna Convention on the Law of Treaties.
ii)in Ermangelung eines solchen Verfahrens haben die Union, die eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, und/oder eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und haben das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge abgelehnt,