The Member States and the Commission may also appoint up to two alternates who may stand in for the high-level representative or the deputy if either is unable to attend a meeting of the Group; 4. agrees that the Chairman of the Group appointed from among the representatives of the Member States will serve for two years from the date of appointment ; should
the Chairman leave office before this period has elapsed, the chair will be taken by the first Vice-Chairman until a new Chairman has been appointed; 5. expresses confidence that the Chairman will be appointed by common accord, but agrees that, if necessary, the Chairman shall be
...[+++] elected by a majority of the high-level representatives of the Group; 6. agrees that the Member State whose representative is appointed Chairman shall have two representatives on the Group, for the Chairman's period of office; 7. agrees that the first Vice-Chairman will be designated from among the representatives of the Member States by the delegation holding the Presidency of the Council, for the duration of its term of office, and that a second Vice-Chairman will be designated by the delegation who is next to hold the Presidency of the Council, for the six month period prior to the commencement of its term of office; 8. agrees that if the Member State of the Chairman holds the Presidency of the Council, or is next in line to do so, then a Vice-Chairman shall not be appointed by that Member State during the Chairman’s period of office and the Group will consequently have only one Vice-Chairman for that period; 8a. agrees that the rules in paragraphs 4 to 8 above shall be reviewed two years after the date of appointment of the first Chairman of the Group; The Irish and Luxembourg delegations stated that they were in favour of a rotating and not an elected presidency.Die Mitgliedstaaten und die Kommission können ferner noch höchstens zwei Personen benennen, die entweder den hochrangigen Vertreter oder dessen Stellvertreter vertreten können, wenn einer von ihnen an einer Sitzung der Gruppe nicht teilnehmen kann; 4. kommt überein, da
ß der aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten zu bestellende Vorsitzende der Gruppe sein Amt vom Zeitpunkt der Bestellung an für zwei Jahre ausübt; sollte der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit von seinem Amt zurücktreten, wird der Vorsitz für die Zeit bis zur Ernennung eines neuen Vorsitzenden vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden übernommen; 5. geht d
...[+++]avon aus, daß der Vorsitzende einvernehmlich bestellt wird, ist sich aber darin einig, daß der Vorsitzende wenn nötig von der Mehrheit der hochrangigen Vertreter in der Gruppe gewählt wird; 6. ist sich darin einig, daß der Mitgliedstaat, dessen Vertreter als Vorsitzender bestellt wird, für die Amtszeit des Vorsitzenden zwei Vertreter in der Gruppe haben soll; 7. kommt überein, daß die Delegation, die den Vorsitz im Rat innehat, für die Dauer dieses Vorsitzes aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden benennt und daß die Delegation, die als nächste den Vorsitz im Rat innehaben wird, für die Dauer von sechs Monaten vor dem Beginn ihres Vorsitzes einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden benennt; 8. kommt überein, daß, wenn der Mitgliedstaat des Vorsitzenden den Vorsitz im Rat innehat oder als nächster innehaben wird, dieser Mitgliedstaat während der Amtszeit des Vorsitzenden keinen stellvertretenden Vorsitzenden benennt und die Gruppe folglich in diesem Fall nur einen stellvertretenden Vorsitzenden für diesen Zeitraum hat; 8a. kommt überein, daß die Regelung gemäß Nummern 4 bis 8 zwei Jahre nach dem Tag der Bestellung des erstmals fungierenden Vorsitzenden der Gruppe überprüft wird; Die irische und die luxemburgische Delegation erklärten, daß sie einen turnusmäßigen Wechsel d ...