Similarly, the Court considers that the Environmental Liability Directive does not preclude national legislation which permits the competent authority to make the exercise by operators of the right to use their land subject to the condition that they carry out the environmental remedial works required, even though that land is not affected by those works because it has already been decontaminated or has never been polluted.
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie über Umwelthaftung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Arbeiten nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden.