The judgment and, where applicable, the probation decision may also be forwarded to a Member State other than that where the sentenced person is residing, if the competent authority of that executing State, taking account of any conditions set out in the relevant declaration made by that State in accordance with this Framework Decision, consents to such forwarding.
Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung können auch an einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz hat, übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Vollstreckungsstaats unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, die in der einschlägigen Erklärung dieses Staates gemäß diesem Rahmenbeschluss dargelegt sind, dieser Übermittlung zustimmt.