‘Where the final terms of the offer are neither included in the base prospectus nor in a supplement, the final terms shall be made available to investors, filed with the competent authority of the home Member State and communicated, by the issuer, to the competent authority of the host Member State(s) when each public offer is made as soon as practicable and, if possible, in advance of the beginning of the public offer or admission to trading.
„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dem Emittenten der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung, Hinterlegung oder Mitteilung praktisch durchführbar ist, und dies sofern möglich vor Beginn des Angebots oder der Zulassung zum Handel.