54. Points to the need, for all modes, for a unambiguous definition of the relevant terms and especially of ‘extraordinary circumstances’, a
s this would enable carriers to apply the rules more consistently, give
passengers a valid tool with which to assert their rights, and reduce the variations that now exist as regards national enforcement, as well as the scope for legal challenges to compensation rules; calls on the Commission to draw up the necessary legislative proposals, involving transport stakeholders and taking note of the r
...[+++]elevant ECJ rulings; emphasises that such a definition needs to take into consideration the differences between modes of transport; notes that technical failure should not be considered as an extraordinary circumstance and falls within the liability of a carrier; emphasises that carriers should not be made liable for disruption they did not cause if they took all reasonable steps to avoid its occurrence; 54. unterstreicht die Notwendigkeit, für alle Verkehrsträger eine eindeutige Definition der einschlägigen Begriffe und insbesondere des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ festzulegen, da dies den Beförderungsunternehmen eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften ermöglichen würde, den Passagieren die Möglichkeit geben würde, die eigenen Rechte geltend zu machen, und die Unterschiede, die jetzt bezüglich der nationalen Ums
etzung bestehen, zu verringern, sowie den Rahmen für juristische Anfechtungen der Entschädigungsregelungen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Interessengruppen des Verkehrssektors und
...[+++] unter Beachtung von einschlägigen Urteilen des EuGH die notwendigen legislativen Vorschläge zu machen; betont, dass eine solche Definition die Unterschiede zwischen den Verkehrsarten berücksichtigen muss; stellt fest, dass technische Pannen nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden sollten und diese unter die Haftung des Beförderungsunternehmens fallen; betont, dass die Beförderungsunternehmen nicht für Störungen, die nicht von ihnen verursacht worden sind, haftbar gemacht werden sollten, wenn die Beförderer alle zumutbaren Maßnahmen unternommen haben, um diese Störung zu vermeiden;