For stateless persons and third country nationals, the application must be submitted at the latest one year after the competent authority of the Member State wishing to expel the person has become aware of their unauthorised residence.
Bei Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen ist das Rückübernahmeersuchen innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die betreffende Person ausweisen will, Kenntnis davon erlangt hat, dass diese nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist.