In its judgment delivered today, the Court considers that EU law does not preclude national legislation, such as the German legislation at issue, which allows, in accordance with the requirements of professional and business secrecy, information issued to the public relating to food not injurious to health, but which is unfit for human consumption, to mention the name of the food or the name or trade name of the food manufacturer, processor or distributor.
In seinem Urteil von heute befindet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden deutschen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Information der Öffentlichkeit über nicht gesundheitsschädliche, aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels und des Unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurde, zulässig ist; zu beachten sind dabei die Anforderungen der Geheimhaltungspflicht.