Sollten die Eigenmittel in den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fällen abnehmen, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.
5. If, in the cases referred to in paragraphs 1, 2 and 4, the own funds should be reduced, the competent authorities may, where the circumstances justify it, allow a credit institution a limited period in which to rectify its situation or cease its activities.