Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die für „Woolwich‑Klagen“ festgelegte Verjährungsfrist von sechs Jahren, die mit dem Tag der Zahlung der nicht geschuldeten Steuern beginnt, als solche mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar ist, der die Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts verbietet, wenn diese geeignet sind, die Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Steuern unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.
By its judgment of today, the Court finds, first, that the limitation period of six years applicable to the ‘Woolwich cause of action’, which starts to run on the date of payment of the tax, is, in itself, compatible with the principle of effectiveness, which prohibits the application of national rules which make it impossible or excessively difficult to recover tax levied in breach of EU law.