(3) Die Arbeitnehmerin, die von der Nachtarbeit befreit werden möchte, unterrichtet im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen ihren Arbeitgeber und legt im Fall von Absatz 1 Buchstabe b ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor.
3. Workers wishing to be exempted from night work shall, in accordance with rules laid down by the Member States, inform their employer and, in the case referred to in paragraph 1(b), submit a medical certificate to their employer.